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Welche Unternehmen benötigen einen DSB

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für alle Unternehmen der Privatwirtschaft. Es ist egal ob sie nur 2 oder über 1.000 Mitarbeiter haben, die Auflagen des Bundesdatenschutzgesetzes müssen Sie hierbei erfüllen.

Eine der wichtigsten Fragen hierbei ist:

Müssen Sie als Unternehmen einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Alle privatwirtschaftlichen Unternehmen, bei denen mehr als 9 Personen auf personenbezogene Daten (z.B. Namen, Adressen, Firmenzugehörigkeit von natürlichen Personen) zugreifen, sind verpflichtet einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Eine Grundvoraussetzung dafür, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen zu müssen, ist, dass in dem Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Allerdings spielen auch die Anzahl der Arbeitnehmer, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, und die Art der Verarbeitung in diesem Zusammenhang eine Rolle.

Um die Ausführung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu überwachen, hat gemäß §4f BDSG jedes rechtlich eigenständige Unternehmen, das personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet und damit mehr als neun Arbeitnehmer beschäftigt, innerhalb eines Monats nach Aufnahme derartiger Verfahren einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Konkret benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten, wenn einer der folgenden Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:

Wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 9 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zu berücksichtigen sind sämtliche Arbeitnehmer, die mit der automatisierten Verarbeitung von Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse natürlicher Personen (etwa Arbeitnehmer- oder Kundendaten) befasst sind, gleichgültig, ob es sich dabei um Voll- oder Teilzeitbeschäftigte (auch Heimarbeiter), Auszubildende oder Leihpersonal handelt und wie viel Arbeitszeit für die Datenverarbeitung aufgewendet wird.

Wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gem. § 4d BDSG unterliegen: Dabei handelt es sich um die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten, wie z.B. Angaben über die rassistische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gesundheit oder Sexualleben. In diesem Fall ist unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

Wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.

Hinweis zur "automatisierten Verarbeitung":

Eine automatisierte Verarbeitung liegt immer dann vor, wenn beim Umgang mit den personenbezogenen Daten Datenverarbeitungsanlagen zum Einsatz kommen.

Hinweis zur Verarbeitung "auf andere Weise":

Eine Verarbeitung der Daten auf "andere Weise" liegt dann vor, wenn diese Daten aus nicht automatisiert erstellten Quellen (elektronische Dateien) stammen bzw. nicht dahin übertragen werden.