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Datenschutz

Der Schutz des Rechtes einer natürlichen Person auf informelle Selbstbestimmung ist ein verfassungsrechtliches Gebot. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sollen diesen Rechtsanspruch durch organisatorische und verfahrensrechtliche Kontrollvorkehrungen sicherstellen. Zusätzlich dient gut organisierter Datenschutz den Unternehmen, denn er hilft, die missbräuchliche Verwendung von Daten durch geeignete Maßnahmen (technisch/organisatorisch) zu vermeiden.

Datenschutz soll es dem Einzelnen ermöglichen, seine Privatsphäre zu schützen und zu erhalten, und ist eine gesetzliche Pflicht, die alle Unternehmen, gleich welcher Größenordnung oder Branche, trifft. Die Sicherstellung des Datenschutzes dient auch dem Schutz Ihres Unternehmens vor einer zivil- und strafrechtlichen Verfolgung sowie der Ahndung von Vergehen gegen die geltenden Datenschutzbestimmungen. Datenschutz gewährleistet damit nicht nur das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, sondern stellt ein Unternehmen auch vor eine wichtige Aufgabe kaufmännischer Sorgfalt.

Die Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften obliegt gemäß §38 BDSG der Aufsichtsbehörde für Datenschutz, deren Befugnisse und Unabhängigkeit durch das neue BDSG stark erweitert wurden. Generell ist die Aufsichtsbehörde befugt, ohne konkreten Anlass Geschäftsräume zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Ferner kann sie Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel anordnen und bei schwerwiegenden Mängeln den Einsatz einzelner Verfahren untersagen.

Ein Verstoß gegen das BDSG kann nach §§ 43, 44 BDSG mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem – bei Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht – bis zu 2 Jahren bestraft werden. Wer seine Datenschutzpflichten verletzt, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße bis zu Euro 50.000,-, bei materiellen Rechtsverstößen bis zu Euro 300.000,- geahndet werden kann.